§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verein führt den Namen „LEBENSHILFE Köln e.V.“.
(2) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit geistiger Behinderung, Eltern, Angehörigen, Sorge- und Betreuungsberechtigten sowie von Freunden und Förderern.
(3) Der Sitz des Vereins ist Köln. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Verein ist als anerkannter gemeinnütziger Verein Teil der freien Wohlfahrtspflege.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 AUFGABEN UND ZWECKE
(1) Aufgaben und Zwecke des Vereins sind die Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung und ihren Angehörigen, sowie die Stärkung von Inklusion. Hierzu gehören auch Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, sowie die Förderung der Bildung, der Kunst und Kultur, des Sports, des Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten Zwecke.
(2) Die Satzungszwecke werden u.a. verwirklicht durch die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen sowie Kinder- und Jugendliche bedeuten. Hierzu gehören insbesondere die Errichtung und/oder der Betrieb bzw. die Bereitstellung von
a) Wohnangeboten,
b) Kita- und Schulbegleitungen,
c) Betreuung im Offenen Ganztag,
d) Unterstützungsangeboten für Familien,
e) Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche,
f) Freizeitangeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen bzw. tagesstrukturierenden Maßnahmen,
g) Beratungs- und Bildungsangeboten,
h) Vertretung in Betreuungsaufgaben nach § 1818 BGB.
(3) Der Verein vertritt die Interessen von Menschen mit geistiger Behinderung und legt Wert auf eine Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er fördert das Verständnis für die Belange von Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit.
(4) Der Verein erkennt das Grundsatzprogramm der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. in der jeweils gültigen Fassung als Grundlage seines Handelns an.
(5) Der Verein ist ferner berechtigt, Tochtergesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck zu gründen oder sich an Gesellschaften mit diesem Vereinszweck zu beteiligen.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT UND SELBSTLOSIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 MITTEL DES VEREINS
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c) Beihilfen und Zuschüsse,
d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,
e) Einnahmen gem. der jeweils gültigen Sozialgesetzgebung,
f) Sonstige Zuwendungen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, dass die Zuwendung nach den Vorschriften des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zulässig und nicht gemeinnützigkeitsschädlich ist.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied werden können natürliche und juristische Personen. Über die Mitgliedschaft entscheidet
der Aufsichtsrat.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
(3) Alle Mitglieder sollen sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele nach Kräften einsetzen und
dazu beitragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt bleibt und gefördert wird. Alle Mitglieder verpflichten sich, den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu zahlen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss durch den Aufsichtsrat,
c) Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit,
d) Streichung von der Mitgliederliste.
(5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.
(6) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Aufsichtsrat aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
b) aus sonstigen wichtigen Gründen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Aufsichtsrat zu richten. Wird diese Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Hilft der Aufsichtsrat dem Widerspruch nicht ab, hat er ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(7) Ein Mitglied wird durch den Aufsichtsrat von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist; in der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
(8) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der ehrenamtliche Aufsichtsrat,
c) der hauptamtliche Vorstand,
d) der Rat der Menschen mit geistiger Behinderung.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats,
b) Entlastung des Aufsichtsrats,
c) Entlastung des Vorstands auf Vorschlag des Aufsichtsrats,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags,
f) Entscheidung über Widersprüche bei Ausschlüssen,
g) Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 13 dieser Satzung vorgenommen wird,
h) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich durch den Aufsichtsrat einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung). Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Gründen in Textform verlangt wird.
(3) Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform, bei Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Frist von zwei Wochen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag des Versandes und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift gesandt wurde. Die vorgesehene Tagesordnung ist jeweils beizufügen. Ergänzungswünsche sind in Textform dem Aufsichtsrat bis spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen; diese sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Sie sind der Mitgliedersammlung vor der Versammlung zu übermitteln. Die Mitgliederversammlung entscheidet zu Beginn über die beantragte Erweiterung der Tagesordnung. Dringlichkeitsanträge können nur zugelassen werden, wenn deren
Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit festgestellt wird.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Bei Verhinderung des/der Aufsichtsratsvorsitzenden obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung dem/der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Aufsichtsrates eine andere Person als Versammlungsleiter:in wählen.
(6) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss in jedem Fall mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
a) Erstattung eines Geschäftsberichts durch den Vorstand,
b) Bekanntgabe des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat,
c) Bericht des Aufsichtsrats,
d) Entlastung des Aufsichtsrats,
e) Entlastung des Vorstands auf Vorschlag des Aufsichtsrats.
(7) Für Abstimmungen und Beschlüsse gilt Folgendes:
a) Der/die Versammlungsleiter:in schlägt die Art der Abstimmung vor. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen.
b) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Bei dem Beschluss zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 20 % aller Mitglieder abstimmen.
d) Für die Beschlussfassung gilt die Zahl der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
(8) Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem/der Versammlungsleiter:in und dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme ausgelegt. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind nur innerhalb eines Monats nach der Auslage gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.
(9) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt; der Aufsichtsrat kann diese auch in rein virtueller oder in hybrider Form stattfinden lassen. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. Sofern die Mitgliederversammlung in virtueller oder hybrider Form durchgeführt wird, muss gesichert sein, dass alle Mitglieder ihr Rede-, Antrags-, Auskunfts- und
Stimmrecht unabhängig von der Art der Teilnahme und der Art der Durchführung der Mitgliederversammlung wahrnehmen können.
§ 8 AUFSICHTSRAT
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier und höchstens elf natürlichen Personen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Mitglied des Vereins sein. Eltern oder andere Angehörige von Menschen mit geistiger Behinderung sollen in angemessenem Umfang vertreten sein.
(2) Mitglieder, die bei dem Verein als Arbeitnehmer:in auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags gem. § 611a BGB angestellt, Mitglied des Vorstandes oder besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB sind, sind nicht in den Aufsichtsrat wählbar. Entfällt die Wählbarkeit nach der Wahl, endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Wegfall der Wählbarkeit. Die Wahl erfolgt einzeln, als Listenwahl oder im Block. Auf Verlangen von einem Viertel der insgesamt anwesenden Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über den Wahlmodus, im Übrigen der/die Versammlungsleiter:in. Abstimmung im Block ist nur zulässig, wenn die Zahl der Bewerber:innen die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht übersteigt und kein Mitglied dem widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung eine/n Vorsitzende/n und eine/n
Stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(4) Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder beträgt drei Jahre. Mehrere Amtszeiten sind möglich. In Ausnahmefällen, z. B. im Rahmen der Nachwahl, ist auch eine Wahl für eine kürzere Amtszeit möglich; darüber entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Wahl. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Aufsichtsrats jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen; der Tagesordnungspunkt muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrats oder ihrer Abwahl im Amt. Bei Unterschreiten der Mitgliederzahl des Aufsichtsrats bleibt seine Beschlussfähigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung unberührt.
(5) Sinkt die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die in der Satzung festgelegte Zahl ab, sind die verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung und bis zum Erreichen der Mindestanzahl ein Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat zu berufen. Dies gilt auch, wenn nur noch ein Aufsichtsratsmitglied vorhanden ist.
(6) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festlegung der inhaltlichen Grundsätze für die Verfolgung der Vereinszwecke,
b) Überwachung der Führung der Geschäfte sowie der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand,
c) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Abschluss und Beendigung der Anstellungsverträge sowie Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand in allen weiteren rechtlichen Angelegenheiten,
d) Beratung von Beschlussvorlagen des Vorstands für die Mitgliederversammlung,
e) Beratung und Beschlussfassung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans (einschließlich des Kreditrahmens) für das Folgejahr sowie der strategischen Planung,
f) Die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören und nicht im genehmigten Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind; insbesondere Rechtsgeschäfte über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte oder hinsichtlich derer sich der Aufsichtsrat bei dem Beschluss des Wirtschafts- und Investitionsplans die Genehmigung ausdrücklich vorbehalten hat,
g) Entgegennahme der Berichterstattung des Vorstands und Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands,
h) Entscheidung über wesentliche Abweichungen von den Planungen,
i) Feststellung des Jahresabschlusses nebst Anhang,
j) Entscheidung über ihm vom Vorstand vorgelegte Beschlussgegenstände,
k) Bestellung eines/ einer Wirtschaftsprüfers/-prüferin,
l) Vertretung des Vereins als Gesellschafter in der Perspektive Lebenshilfe gGmbH oder anderen Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist,
m) Beratung und Beschluss der Geschäftsordnung für Aufsichtsrat und Vorstand.
(7) Der Aufsichtsrat hat gegenüber dem Vorstand ein unbeschränktes Aufsichts- und Informationsrecht. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen und Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Vereins zu gewähren. Der Aufsichtsrat kann die Wahrnehmung von einzelnen Aufsichts- und Informationsrechten auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.
(8) Der Verein wird gegenüber dem Vorstand durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, darunter der/die Aufsichtsratsvorsitzende oder der/die stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende, in allen Vertrags- und sonstigen Rechtsangelegenheiten vertreten. Der Aufsichtsrat haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit. Des Weiteren findet der § 31a BGB seine vollumfängliche Anwendung.
(9) An den Sitzungen des Aufsichtsrats nimmt der Vorstand ohne Stimmrecht teil, soweit der
Aufsichtsrat im Einzelfall die Teilnahme nicht ausschließt.
(10) Eine Sitzung findet statt, wenn der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertretende Vorsitzende sie einberuft. Eine Aufsichtsratssitzung findet in der Regel einmal im Monat statt. Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand dies unter Angabe der
Tagesordnung und der Gründe in Textform von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden verlangen.
(11) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden mit einer Frist von mindestens zwei Tagen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen.
(12) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
(13) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem/der Sitzungsleiter:in und dem/der Protokollführer:in unterschrieben. Sie ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats spätestens bis zur nächsten Sitzung in Textform bekannt zu geben; Einwendungen sind bis zur darauffolgenden Sitzung nach Bekanntgabe möglich.
(14) Mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats sind auch Beschlussfassungen im Umlaufverfahren, digitale oder fernmündliche Beratung und Stimmabgabe zulässig. Nachträgliche Stimmabgabe einzelner Mitglieder innerhalb einer bei Beschlussfassung festgelegten angemessenen Frist und die Nachreichung von Unterlagen oder eine Mischung der genannten Beschlussformen sind zulässig. Sofern nicht alle an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder persönlich anwesend waren, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Protokoll der Beschlussfassung unverzüglich zuzuleiten.
(15) Die Aufsichtsräte sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit erfolgt nicht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten auf Antrag die ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit entstandenen Auslagen erstattet. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein pauschaler Ersatz von Auslagen ohne Einzelnachweis bis zur Obergrenze des Freibetrags gem. § 3 Nr. 26 a EStG pro Monat geleistet wird. Bei höheren jährlichen
Auslagen ist eine Abrechnung erforderlich.
(16) Der Aufsichtsrat beschließt im Benehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung für die Arbeit von Aufsichtsrat und Vorstand. Ziel ist eine einvernehmliche Lösung. Dabei können insbesondere Ressortverantwortlichkeiten innerhalb der Organe, Aufgaben und Informationspflichten im Rahmen des Controllings festgelegt werden.
(17) Der Aufsichtsrat beruft aus seinem Kreis zu besonders relevanten Themen Ausschüsse; ein Finanzausschuss ist stets zu berufen. In die Ausschüsse können auch Externe berufen werden, wenn deren Expertise zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich ist.
§ 9 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus ein bis drei natürlichen Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat festgelegt.
(2) Im Außenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats, zu Rechtsgeschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören und nicht im genehmigten Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind oder hinsichtlich derer sich der Aufsichtsrat bei dem Beschluss des Wirtschafts- und Investitionsplans die Genehmigung ausdrücklich vorbehalten hat.
(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt auf einen bestimmten, vom Aufsichtsrat festgelegten Zeitraum. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Abberufung oder schriftlichen Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Aufsichtsrat im Amt.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind gegen Vergütung tätig und leisten ihre Dienste auf Grund eines
Dienstvertrags mit dem Verein.
(5) Die Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand nach Maßgabe der Erfordernisse des Vereins selbst. Soweit die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, ist jedes Vorstandsmitglied zur formlosen Einberufung einer Vorstandssitzung berechtigt. Grundsätzliche und weitreichende Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von
den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(6) Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt; in diesem Fall kann jedes Vorstandsmitglied eine Entscheidung durch den Aufsichtsrat beantragen. Dieser entscheidet endgültig. Die Ausführung des so gefassten Beschlusses obliegt dem Vorstand.
(7) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters. Die Vorstandsmitglieder sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören auch:
a) die Sicherstellung eines adäquaten Risiko- und Qualitätsmanagements für den Verein,
b) die zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses mit Anhang,
c) die Erstellung eines jährlichen Wirtschafts- und Investitionsplans,
d) die Begründung, Durchführung und Beendigung bzw. Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit den Arbeitnehmer:innen des Vereins,
e) die unverzügliche Information des Aufsichtsrats über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Vereins von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über Umstände, die die personelle, rechtliche oder finanzielle Lage grundlegend verändern.
(8) Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig in dessen Sitzungen. In der letzten Aufsichtsratssitzung eines Geschäftsjahrs berichtet der Vorstand darüber hinaus
über die Planung des folgenden Geschäftsjahrs.
(9) Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins besondere Vertreter:innen gemäß § 30 BGB bestellen. Die Bestellung und Abberufung besonderer Vertreter bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung des Aufsichtsrats; das Gleiche gilt für den Arbeitsvertrag der besonderen Vertreter:innen oder Mitarbeiter:innen, welche ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgeld erhalten sollen, welches das Doppelte der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.
§ 10 RAT DER MENSCHEN MIT GEISTIGER BEHINDERUNG
(1) Aufgabe des Rats der Menschen mit geistiger Behinderung (kurz: Lebenshilfe Rat) ist die Beratung des Aufsichtsrats und des Vorstands aus der Sicht von Menschen mit Behinderung, das Herantragen von Fragen und Problemen an diesen sowie die Stellungnahme zur Vereinspolitik. Dem Lebenshilfe-Rat gehören vier bis zu elf Mitglieder an.
(2) Der Aufsichtsrat beruft die Mitglieder des Lebenshilfe-Rats jeweils für die Dauer von maximal drei Jahren. Nachträgliche Berufungen können jederzeit durch den Aufsichtsrat im Benehmen mit den Mitgliedern des Lebenshilfe-Rats vorgenommen werden. Die Amtszeit der Mitglieder des Lebenshilfe-Rats soll sich an der Wahlperiode des Aufsichtsrats orientieren. Mitglied des Lebenshilfe-Rats können ausschließlich Menschen mit geistiger Behinderung werden. Eine Abberufung durch den Aufsichtsrat ist nur aus wichtigem Grund möglich. Für die Abberufung ist das in § 5 der Satzung für einen Ausschluss aus dem Verein geregelte Verfahren entsprechend einzuhalten.
(3) In den Lebenshilfe-Rat können nur Mitglieder der Lebenshilfe Köln berufen werden. Der
Lebenshilfe-Rat ist ehrenamtlich tätig.
(4) Der Lebenshilfe-Rat kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann die
Wahl eines/einer Vorsitzenden geregelt werden.
(5) Der Aufsichtsrat, der Vorstand und der Lebenshilfe-Rat laden sich gegenseitig bei Bedarf ein.
Mitglieder aller drei Gremien treffen sich in der Regel gemeinsam mindestens einmal im Jahr.
§ 11 BEIRAT
(1) Der Aufsichtsrat soll einen Beirat berufen. Der Beirat soll den Aufsichtsrat fachlich beraten und an
das gesellschaftliche und politische Umfeld anbinden (Vernetzung).
(2) Die Amtsdauer endet mit der Abberufung durch den Aufsichtsrat.
§ 12 AUFLÖSUNG
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Lebenshilfe Köln Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Ermächtigung
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, selbstständig Änderungen der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht anlässlich der Eintragung oder vom Finanzamt hinsichtlich der Steuerbegünstigung gegebenenfalls für erforderlich gehalten werden. Weiter ist der Vorstand ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen. Die so beschlossenen Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
(2) Nach der Eintragung der in der Mitgliederversammlung am 23.03.2023 beschlossenen Satzungsänderung im Vereinsregister benötigt der Vorstand für eine Änderung der Satzung gemäß Absatz 1 im Innenverhältnis die Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
Köln, 23.03.2023